Steinbruch AG
Vorberg Bözingen
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2553 Safnern
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Sekretariat
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Disposition
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Allgemeine Lieferbedingungen

Alle Aufträge für Material-Lieferungen werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Steinbruch schriftlich bestätigt worden sind.

1. Preisliste und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf sechs Monate beschränkt.

Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Steinbruch ohne Mehrwertsteuer. Die m3-Preise beziehen sich auf 1 m3 lose verladen.

Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Steinbruch geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang.

3. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen unvermeidbar, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden.

4. Garantie
Der Steinbruch garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität.

5. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Materials zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist

Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Steinbruch Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt der Steinbruch die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.

6. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, 30 Tage netto, ohne Skonto. Ab 31. Tag wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Für Mahnungen wird eine Mahngebühr berechnet.

7. Bauhandwerkerpfandrecht
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer und den Bezugsunterbrüchen. Der Steinbruch behält sich Teilfakturierungen vor. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Bezüger nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Der Steinbruch behält sich die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nach Ablauf von 60 Tagen ab Ausführung der letzten Lieferung vor.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei der Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Steinbruchs. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.